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Ehrenmitglieder des Club Saltatio Hamburg e.V.

Zuletzt aktualisiert: Samstag, 02. April 2022
Geschrieben von Tobias Brügmann

Ehrenmitglieder 

Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchstmögliche Ehrung des Club Saltatio Hamburg e.V., die von der Mitgliederversammlung des Clubs bislang neun Tanzsportfreunden verliehen wurde.

Gitta und Klaus Gundlach

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Die ehemaligen Trainer des Club Saltatio Hamburg machten sich auf vielerlei Weise verdient um ihren Club. Klaus und Gitta Gundlach führten die Standard-Formation des Clubs 1982 und 1983 zur Europameistertitel. Beide sind internationale Wertungsrichter höchsten Ansehens.
Klaus Gundlach ist seit vielen Jahrzehnten im HATV-Vorstand aktiv, dadurch auch Ehrenmitglied des HATV, zudem Funktionär im Deutschen Profi-Tanzsportverband. Die Eheleute Gundlach erhielten 1987 die Goldene Ehrennadel des Polnischen Tanzsportverbandes.
Klaus Gundlach wurde 2012 die silberne Ehrennadel des Deutschen Tanzsportverbandes verliehen.

 

Gabriele und Erwin Hansen

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Erwin Hansen gehört dem Club Saltatio Hamburg seit 1949 an.
Er ist Träger des DTSA mit Kranz, der Saltatio-Ehrennadel in Gold, der Goldenen Ehrennadel des HATV und der Silbernen Ehrennadel des DTV.
Mit 700 Turnierstarts in 50 Jahren kam Erwin Hansen im Jahre 2000 ins weltbekannte Guinness-Buch der Rekorde. Bereits 1960 stieg unser Ehrenmitglied in die Sonderklasse auf. Erwin Hansen verstarb im März 2022 mit 92 Jahren.

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Gabriele "Gaby" Hansen wurde 2013 die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Sie trat 1974 in den Club Saltatio ein, nachdem ihr späterer Ehemann eine neue Tanzpartnerin suchte. Seit 1990 ist Gaby Hansen Schatzmeisterin des Clubs und war an maßgeblichen Entscheidungen beteiligt. 2006 erhielt sie die goldene Ehrennadel.

 

Lisa und Peter Meins

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Lisa und Peter Meins sind seit 2010 Ehrenmitglieder des Club Saltatio Hamburg und des HATV. Sie tragen zudem die Goldene Ehrennadel des Saltatio und des HATV.
Peter Meins war viele Jahre Pressewart und stellvertretender Vorsitzender des Clubs und von 1992 bis 2010 Vorsitzender. Zudem organisierte er langjährig den ZWE in Hamburg.
Lisa Meins war über ein Jahrzehnt Jugendwartin im Club, noch länger Landesjugendwartin im HATV und Mitglied im Sportausschuss. Von 1992-1996 war sie Bundesjugendwartin. Weitere Ämter im Club bekleidete sie zwischen 1992 und 2010, darunter Beisitzerin und stv. Vorsitzende der Hamburger Turnerschaft, Pressewartin und zuletzt Sportwartin.
Lisa Meins wurde vom Hamburger Senat die Medaille für Treue Arbeit im Dienste des Volkes verliehen.

 

Edgard Möller †

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Im Dezember 1998 verstarb unser Ehrenmitglied und früherer Trainer Edgard Möller im 73. Lebensjahr.

 

Hildegard † und Georg Umland

umlands2Hildegard und Georg Umland haben mehr als 40 Jahre die Geschicke des Clubs mitgestaltet. In den 1960er Jahren bauten sie eine Jugendtanzabteilung auf. Sie selbst tanzten erfolgreich bis in die A-Klasse. Das Ehepaar Umland war eine Stütze in der Zeit des Aufbaus des Clubs in den 70er und 80er Jahren und sie zeigten viel Engagement, als der Erste Vorsitzende Hans Christen 1992 plötzlich verstarb. Georg Umland war stellvertretender Vorsitzender im Club von 1972-1986 und 1988-2000. Außerdem ist er Ehrenmitglied des HATV, hauptsächlich wegen seiner langjährigen Tätigkeit als Vertreter der Wertungsrichter.

Am 5. Juli 2009 verstarb Hildegard Umland im 90. Lebensjahr.
Georg Umland verstarb mit 90 Jahren am 2. September 2013.

 

Träger der goldenen Ehrennadel

Hans Christen †
Dieter Falck
Karin Falck
Ernst Fuge †
Gitta Gundlach
Klaus Gundlach
Erwin Hansen †
Gabriele Hansen
Helga Hinrichs †
Uwe Hinrichs
Marion Hüls (2020)
Konrad Koschek
Lisa Meins
Peter Meins

 

Träger der silbernen Ehrennadel

Wolfgang Daniel
Sybill Daute
Marion Hüls
Dr. Georg Koopmann †
Sven Traut
Daniela Webersen (2020)
Lars Webersen (2020)
Jens Wolff (2020)
Maike Wolff (2020)

 

Kinder- und Jugendgruppen

Zuletzt aktualisiert: Samstag, 23. September 2023

Header Tänzerische Früherziehung

Tänzerische Früherziehung

Spielerisch und kindgerecht lernen die Kleinsten erste Schritte und Tanzbewegungen.

Für 3-4 Jahre:

Gruppe Tanzhörnchen
Donnerstags, 16:00-16:45 Uhr
Gymnastikhalle Grundschule Nydamer Weg 44
Trainerin Julia Buerschaper

Für 5-6 Jahre:

Gruppe Tanzküken
Donnerstags, 17:00-18:00 Uhr
Gymnastikhalle Grundschule Nydamer Weg 44
Trainerin Julia Buerschaper

Monatsbeitrag für die Tänzerische Früherziehung: 13 Euro

Die aktuellen Trainingszeiten finden Sie auch im Trainingsplan!


 

 

Kindertanz mit Elementen aus dem Lateintanz

Spielerisch und kindgerecht lernen die Kleinsten erste Schritte und Tanzbewegungen.

Für 7-11 Jahre:

Gruppe Tanzhasen
Donnerstags, 18:00-19:00 Uhr
Gymnastikhalle Grundschule Nydamer Weg 44
Trainerin Franzis Lenz

Monatsbeitrag für die Kinder Lateintanz: 13 Euro

Die aktuellen Trainingszeiten finden Sie auch im Trainingsplan!

 


 

Header Videoclip Dancing 

Just Dance for Kids! (Kindertanzen)

Für 6-8 Jahre:

Gruppe Tanzbienen
Mittwochs, 16:30-17:30 Uhr
Pausenhalle Grundschule Nydamer Weg 44
Trainerin Janett Stier

Für 9-12 Jahre:

Gruppe Dancing Girls*
Mittwochs, 17:30-18:30 Uhr
Pausenhalle Grundschule Nydamer Weg 44
Trainerin Janett Stier
*natürlich auch für Jungs offen! ;-)

Monatsbeitrag: 13 bzw. 16 Euro

Die aktuellen Trainingszeiten finden Sie auch im Trainingsplan!


 

Breakdance

2021 10 24 Breaking Aushang BekassinenauUnser Breakdance-Trainer Vic gehört zu Hamburgs Top B-Boys! Immer sonntags unterrichtet er Kids und Jugendliche in dem wohl coolsten Tanzstil überhaupt.

8-12 Jahre: 17:00-18:30 Uhr

13-21 Jahre: 18:30-20:00 Uhr

Sporthalle der Grundschule Bekassinenau
Bekassinenau 32, Hamburg-Farmsen

Kostenloses Schnuppertraining ist jederzeit ohne Anmeldung möglich!

 


 

Weitere Tanzstile

Haben Sie Interesse an weiteren Tanzstilen? Kontaktieren Sie gern unsere Geschäftsstelle! Wir richten regelmäßig neue Tanzgruppen ein, worüber wir Sie dann gern informieren.

 


 

Latein Beine

Turniertanzen für Kinder und Jugendliche

Auch für Kinder und Jugendliche gibt es Tanzturniere in den Standard- und Lateinamerikanischen Tänzen! Kontaktieren Sie hierfür bitte die Geschäftsstelle unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder den Jugendwart unter tobias"at"saltatio.de. Wir beraten Sie gern!

Insbesondere Jugendliche können nach Absprache auch die Angebote für Erwachsene nutzen!

Impressum

Zuletzt aktualisiert: Dienstag, 22. Mai 2018
Geschrieben von Administrator

Sie befinden sich auf der Website des

Angaben gemäß § 5 TMG:

Club Saltatio Hamburg e.V.
Weseler Weg 2
22045 Hamburg

Vertreten durch:

Erste Vorsitzende:

Kerstin Jühlke
Weseler Weg 2
22045 Hamburg
040/370 889 17

Kontakt:

Telefon: +49 (0) 40 370 889 17
E-Mail zur Geschäftsstelle: info (at) saltatio.de
E-Mail für technische Anfragen: admin (at) saltatio.de

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister.
Amtsgericht Hamburg
Registerblatt VR 3980

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Referent für Öffentlichkeitsarbeit:

Tobias Brügmann

 

Den Disclaimer/Haftungsausschluss nach $7 TMG und die Datenschutzerklärung finden Sie hier:
Disclaimer/Haftungsausschluss
Datenschutzerklärung gemäß DSGVO

Beiträge

Zuletzt aktualisiert: Sonntag, 03. Januar 2021
Geschrieben von Administrator

Beitragsübersicht

Mitglieder mit Wettkampftraining (Turniertanz: Einzel/Formation)
   Erwachsene  30,-- Euro
   Jugendliche und ermäßigt
 24,-- Euro
Tanzkreismitglieder
   Erwachsene
 24,-- Euro
   Jugendliche und ermäßigt
 16,-- Euro
   Kinder bis 12 Jahre  13,-- Euro
     

Einmalige Aufnahmegebühr

   Erwachsene  25,-- Euro
   Ermäßigte Beiträge  15,-- Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Beiträge ergeben sich aus der untenstehenden Beitrags- und Gebührenordnung des Club Saltatio Hamburg e.V., die für Einzelheiten und weitere Mitgliedschaften zu Rate zu ziehen ist. 

Zur Aufnahme in den Club bitte diese Formulare ausfüllen: Aufnahmeantrag zum Download (pdf)

 

Beitrags- und Gebührenordnung des Club Saltatio Hamburg e.V.

Präambel

Zugunsten des Leseflusses wird auf eine geschlechtsspezifische Doppelnennung verzichtet.

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Beitrags- und Gebührenordnung wird - ohne Bestandteil der Satzung zu sein - von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert.
  2. Die Beitrags- und Gebührenordnung wird den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt und ist danach für alle Mitglieder verbindlich. Bis zur neuen Beschlussfassung bleibt die auf der letzten Mitgliederversammlung verabschiedete Beitrags- und Gebührenordnung in Kraft.
  3. Bei einer Beitrags- bzw. Gebührenerhöhung sind alle Mitglieder zur Nachzahlung verpflichtet, die noch nach der alten Beitrags- und Gebührenordnung gezahlt haben.
  4. Bei rein redaktionellen Änderungen, die insbesondere durch Auflagen des zuständigen Amtsgerichts (Vereinsregister), Banken oder Finanzbehörden notwendig werden, ist der Vorstand ermächtig, redaktionelle Anpassungen in der Beitrags- und Gebührenordnung vorzunehmen.
  5. Redaktionelle Änderungen bedürfen der Einstimmigkeit alle Vorstandsmitglieder. Sie sind im Cluborgan zu veröffentlichen.

 

§ 2 Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr ist sofort bei Aufnahme in den Club fällig. Sie beträgt:

  1. für Einzelmitglieder bis zum 21. Lebensjahr sowie Schüler, Auszubildende und Studenten € 15,00
  2. für die übrigen Einzelmitglieder € 25,00

 

§ 3 Beiträge

  1. Die Beiträge werden grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben und sind jeweils am ersten des laufenden Monats fällig.
  2. Die Beiträge betragen monatlich pro Person für
    1. Mitglieder, die am Wettkampftraining teilnehmen
      1. bis zum 21. Lebensjahr sowie Schüler, Auszubildende und Studenten im Vollzeitstudium an Universitäten und Fachhochschulen, soweit sie das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben (Nachweis erforderlich) € 24,00
      2. ab 21. Lebensjahr € 30,00
    2. Tanzkreismitglieder, einschl. Rock`n`Roll und Jazz- und Modern Dance
      1. bis zum 12. Lebensjahr € 13,00
      2. bis zum 18. Lebensjahr sowie Schüler, Auszubildende und Studenten im Vollzeitstudium an Universitäten und Fachhochschulen, soweit sie das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben (Nachweis erforderlich) € 16,00
      3. ab 18. Lebensjahr - bei zwei Monaten Sommerpause bzw. Pausen in den Schulferien € 24,00
    3. Mitglieder ohne Teilnahme am Clubtraining (inaktive Mitglieder) € 12,00
    4. Mitglieder ohne Inanspruchnahme der Clubleistungen (passive Mitglieder) € 5,00
    5. Außerordentliche Mitglieder, wird durch den Clubvorstand festgesetzt
    6. Fördernde Mitglieder, wird durch den Clubvorstand festgesetzt
    7. Gastmitglieder und Zeitmitglieder, wird vom Clubvorstand festgesetzt, jedoch nicht niedriger als die unter § 3 Abs. 2 a und b genannten Sätze. Der Vorstand kann die Aufnahmegebühr erlassen.
    8. Ruhen der Mitgliedschaft € 5,00
    9. Nimmt ein Mitglied mit Beiträgen nach Buchst. a oder b an weiteren beitragspflichtigen sportlichen Aktivitäten nach Buchstabe b teil, wird der niedrigere Beitrag auf die Hälfte gesenkt.
    10. Sind mehr als drei in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige Clubmitglieder, wird ab dem vierten Familienmitglied jeweils der niedrigste Beitrag / werden die niedrigsten Beiträge nicht erhoben. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen.

 

§ 4 Kosten

  1. Für nicht durch SEPA-Lastschriftverfahren entrichtete Beiträge ist für jede Einzelüberweisung eine Gebühr von € 1,50 zusätzlich für erhöhten Arbeitsaufwand zu zahlen.
  2. Für Monatsbeträge, die nicht bis zum 20. eines jeden Monats an den Club entrichtet sind, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von € 0,50 pro Person erhoben.
  3. Der Verein erhebt von jedem Mitglied, das am Wettkampftraining teilnimmt, einen jährlichen Sonderbeitrag. Die Höhe des Sonderbeitrages ergibt sich aus der Anzahl der abzuleistenden Förderstunden multipliziert mit € 10,00 je Förderstunde.
  4. Der Verein richtet im Interesse seiner Mitglieder und aufgrund der Verpflichtungen innerhalb des Tanzsportverbandes eigene Veranstaltungen aus oder beteiligt sich an der Ausrichtung. Die Erhebung des Sonderbeitrages sichert die Durchführung dieser Veranstaltungen und bedeutet eine Beteiligung der Mitglieder, in deren Interesse sie stattfinden. Ein Anspruch auf Durchführung einer Veranstaltung in der eigenen Startgruppe wird dadurch allerdings nicht erworben.
  5. Der Sonderbeitrag ist am Ende eines jeden Kalenderjahres oder bei Ausscheiden fällig. Er wird spätestens drei Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres erhoben. Er kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das Mitglied entsprechend § 6a der Satzung und den dazu vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung festgelegten Regeln im Vorjahr seiner Pflicht zur Hilfeleistung nachgekommen ist. Die Entscheidung trifft der Erste Vorsitzende.

 

§ 5 Wechsel der Mitgliedschaft

  1. Nur schriftliche Anträge gelten als gestellt.
  2. Die Bearbeitung des Antrages erfolgt stets nur für den Monat, der dem Antragsmonat folgt, keinesfalls also rückwirkend oder für den laufenden Monat.
  3. Anträge sollen nur in wirklich notwendigen Fällen gestellt werden.
  4. Ein Fernbleiben von den Clubabenden begründet keinen späteren Antrag auf rückwirkenden Wechsel der Mitgliedschaft.
  5. Ein Wechsel der Mitgliedschaft von einer Gruppe mit höherem Beitrag in eine Gruppe mit niedrigerem Beitrag ist stets nur nach einer Übergangszeit von einem Monat möglich.
  6. Ruhen der Mitgliedschaft kann nur auf das Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Frist von drei Monaten beantragt werden. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Antragsteller darf bei Ablehnung nicht schlechter gestellt werden, als wenn zum gleichen Termin der Austritt erklärt worden wäre.
  7. Der Wechsel in eine höhere Beitragsgruppe erfolgt automatisch von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für die niedrigere Beitragsgruppe entfallen sind. Es bedarf hierzu also keines Antrages. Sofern erneut die Voraussetzungen für den Wechsel in eine niedrigere Beitragsgruppe gegeben sind, bedarf es auch eines neuen Antrages. Solange dieser Antrag nicht gestellt wird, ist der Beitrag der bisherigen höheren Beitragsgruppe zu zahlen.

 

§ 6 Ausnahmen

  1. Bei Vorliegen ungewöhnlicher Umstände kann der Clubvorstand Ausnahmeregelungen zulassen. Dieses setzt insbesondere voraus, dass sich das Clubmitglied durch sein bisheriges Wirken im Club Anspruch auf clubkameradschaftliche Hilfe erworben hat.
  2. Ein einfaches Fernbleiben von den Clubabenden, noch dazu ohne jede Erklärung, schließt eine Ausnahmeregelung auf jeden Fall aus.

 

§ 7 Austritt oder Ausschluss

  1. Bei Austritt oder Ausschluss ist das Mitglied verpflichtet, eventuelle Beitragsrückstände unverzüglich zu begleichen.
  2. Ein Austritt kann stets nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres (31.3./30.6./30.9./31.12.) schriftlich erklärt werden.

 

(Letzte Änderung in der Mitgliederversammlung vom 22.04.2017 - gültig ab 01. Juli 2017)

Satzung des Club Saltatio Hamburg e.V.

Zuletzt aktualisiert: Samstag, 07. November 2020
Geschrieben von Administrator

Präambel

Zugunsten des Leseflusses wird auf eine geschlechtsspezifische Doppelnennung verzichtet.

§ 1 Name und Sitz des Clubs

Der Club führt den Namen "CLUB SALTATIO HAMBURG e. V." und hat seinen Sitz in Hamburg. Der Club ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Gerichtsstand ist Hamburg. Als Clubzeichen wird ein rotes "S" mit einer Krone darüber geführt.

§ 2 Zweck des Clubs

Zweck des Clubs ist die Förderung des Tanzsports im Freizeit-, Breiten- und Leistungsbereich sowie die Erhaltung der körperlichen Fitness.

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) regelmäßiges Training z.B. in Form von Formationstraining, Gruppenunterricht und Tanzkreisen b) durch die Förderung von sportlichen Leistungen c) Ausrichtung von Meisterschaften und Tanzturnieren sowie Breitensportwettbewerben und freizeitsportlichen Tanzveranstaltungen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Clubs können sein:

  1. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
  2. Außerordentliche Mitglieder
    Außerordentliche Mitglieder können Personenvereinigungen oder juristische Personen werden, deren Ziele dem Zweck des Clubs entsprechen. Die Bedingungen der Mitgliedschaft werden von Fall zu Fall vom Clubvorstand festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder
  4. Fördernde Mitglieder
  5. Gastmitglieder
    Personen, die die Voraussetzungen zur Aufnahme als ordentliche oder außerordentliche Mitglieder erfüllen, können befristet als Gastmitglied aufgenommen werden. Die Frist wird von Fall zu Fall vom Clubvorstand festgelegt.
  6. Mitglieder auf Zeit
    Personen, die nur vorübergehend dem Club beitreten wollen, können eine Mitgliedschaft auf Zeit erwerben. Die Zeitmitgliedschaft dauert drei Monate und kann jederzeit auf Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.

2. Die Aufnahme als Mitglied im Club muss schriftlich beantragt werden. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Satzung des Clubs an. Jugendliche unter 18 Jahren haben das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten schriftlich beizubringen.

3. Über die Aufnahme beschließt der Clubvorstand. Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 aller Vorstandsmitglieder. Die Aufnahme ist dem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen. Die Ablehnung einer Aufnahme ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

4. Erfolgt seitens der Clubmitglieder Einspruch gegen die Aufnahme oder Ablehnung eines Antragstellers, so hat der Vorstand die Gründe des  Einspruchs zu prüfen. Wird durch mehr als 10 % der stimmberechtigten Clubmitglieder Einspruch gegen die Aufnahme oder Ablehnung erhoben, so muss eine Mitgliederversammlung über das Aufnahmegesuch endgültig entscheiden. Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern bedarf in diesem Fall der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller stimmberechtigter Mitglieder.

5. Ehrenmitgliedschaften werden von der Mitgliederversammlung verliehen.

6. Fördernde Mitglieder werden durch den Clubvorstand ernannt. Die Bedingungen der fördernden Mitgliedschaft legt der Clubvorstand von Fall zu Fall fest.

7. Jugendliche im Sinne der Bestimmungen der Sportverbände gehören zur Jugendabteilung, deren innere Ordnung in einer gesonderten Jugendordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist und der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bedarf, geregelt wird.

§ 5 Austritt und Ausschluss

1. Der Austritt aus dem Club kann nur mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendervierteljahres durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand vorgenommen werden,

  1. bei Wegfall der zur Aufnahme nötigen Eigenschaften,
  2. wenn das Mitglied durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs diesen schädigt; bei außerordentlichen Mitgliedern gilt dies auch für deren Einzelmitglieder,
  3. wenn sonstige gewichtige Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes vorliegen;
  4. wenn das Mitglied mit mindestens drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt.
    Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zum Gehör gegeben werden. Außerdem steht dem Mitglied das Recht zu, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.

3. Der Vorstand kann auch Verwarnungen oder Sperren aussprechen.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, eventuelle Ansprüche des Clubs sofort zu begleichen.

5. Der Vorstand kann ein zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaft genehmigen.

§ 6 Finanzielles

  1. Die Mitglieder zahlen an den Club eine Aufnahmegebühr und Beiträge nach der jeweils geltenden Beitrags- und Gebührenordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt und ändert mit einfacher Mehrheit diese Beitrags- und Gebührenordnung, die - ohne Bestandteil der Satzung zu sein - für alle Mitglieder verbindlich ist.
  2. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können darüber hinaus Umlagen erhoben werden. Jedes Mitglied ist alsdann zur Zahlung der beschlossenen Umlage verpflichtet.
  3. Beiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Last­schrift­ver­fahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe der Gläubiger-ID DE87ZZZ00000878969 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) zu den im SEPA-Lastschriftmandat festgelegten Terminen ein.
  4. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6a Ehrenamtliche Hilfeleistung

Jedes aktive Mitglied, das am Wettkampftraining teilnimmt, hat die Verpflichtung, dem Verein ehrenamtlich bei der Ausrichtung eigener Tanzsportveranstaltungen Hilfe zu leisten. Art und Umfang der Hilfeleistung und das Verfahren der Einteilung sowie die möglichen Folgen einer Weigerung, eines Versäumens oder einer mangelhaften Hilfeleistung werden vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung schriftlich festgelegt. Diese Regeln sind jedem pflichtigen Mitglied in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Mitteilung in der Vereinszeitung reicht aus.

§ 7 Organe

Die Organe des Clubs sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Alle Funktionen werden ehrenamtlich durchgeführt.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichts
  2. Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Neuwahlen
  5. Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung
  6. Beschlussfassung über die Jugendordnung
  7. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
  8. Beschlussfassung über alle ordnungsgemäß gestellten Anträge

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

4. Auf der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder über 18 Jahre, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder stimmberechtigt. Gastmitglieder und Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht oder die nur für eine befristete Zeit dem Club beigetreten sind (Zeitmitgliedschaft) oder die noch keine 18 Jahre alt sind, sind nicht stimmberechtigt.

5. Jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied und förderndes Mitglied hat eine Stimme. Jedes außerordentliche Mitglied hat für je fünf seiner Einzelmitglieder eine Stimme, jedoch mindestens eine Stimme und höchstens fünf Stimmen. Jedes außerordentliche Mitglied wird jeweils durch ein Einzelmitglied vertreten, das auch das Stimmrecht ausübt. Andere Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wenn nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als ab-gelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer bzw. deren Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung ist in den ersten drei Monaten des Jahres vom Vorstand einzuberufen.
  2. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Eine Veröffentlichung in der Vereinszeitung ist ausreichend.
  3. Anträge seitens der Mitglieder sind bis zum 31. Dezember für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einzureichen. Nach Fristablauf gestellte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge auf der Mitgliederversammlung behandelt werden.
  4. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind unzulässig.

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung durchgeführt.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt und ändert mit einfacher Mehrheit diese Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung, die – ohne Bestandteil der Satzung zu sein - für alle Mitglieder verbindlich ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder mehr als 20 % der stimmberechtigten Mitglieder diese mit Begründung beantragen.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.
  3. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu wie der Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung rechnet.
  2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Erster Vorsitzender
    2. Zweiter Vorsitzender
    3. Schatzmeister
    4. Sportwart
    5. Jugendwart
    6. Referent für Öffentlichkeitsarbeit
    7. Festwart
  3. Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder angehören, die volljährig und voll geschäftsfähig sind.
  4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Club in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, und zwar jeder für sich allein.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand mit Ausnahme des Jugendwartes. Die Vorstandsmitglieder werden aus der Mitgliederversammlung für die einzelnen Vorstandsämter vorgeschlagen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand auch außer der Reihe durch Neuwahl eines anderen Vorstandes abberufen.
  7. Die Zusammenfassung zweier Ämter in einer Person ist zulässig. Das gilt nicht für Vorstandsämter nach Nummer 2 Buchstabe a) bis c).
  8. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes für den Rest der Amtsdauer ein anderes Clubmitglied in den Vorstand berufen oder ein anderes Vorstandsmitglied zusätzlich mit dem Amt des Ausgeschiedenen betrauen. Ist jedoch mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so muss eine Neuwahl vorgenommen werden.
  9. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Club. Kündigt ein Vorstandsmitglied seine Clubmitgliedschaft, ruht ab Zugang der Kündigung beim Club das Vorstandsamt bis zum Ausscheiden des Mitgliedes.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Ressortverteilung im Einzelnen regelt.
  11. Der Erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen und regelt die Protokollführung.
  12. Der Erste Vorsitzende vertritt den Club nach innen und außen und bestimmt die Grundsätze der Clubpolitik.
  13. Der Zweite Vorsitzende vertritt den Ersten Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit und übernimmt dann dessen in dieser Satzung festgelegten Rechte und Pflichten. Ferner unterstützt der Zweite Vorsitzende den Ersten Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden und seines Stellvertreters richtet sich deren Vertretung nach der Reihenfolge in Nummer 2 dieses Paragraphen.
  14. Der Schatzmeister verwaltet unter eigener Verantwortung die Clubkasse und führt die Mitgliederlisten.
  15. Der Sportwart berät den Vorstand in allen Turnier- und Trainingsfragen. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Beschickung der Turniere sowie für die Durchführung eigener Turniere.
  16. Der Jugendwart wird von den Jugendlichen auf einer gesonderten Jugendversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Der Jugendwart betreut und vertritt die Jugendlichen des Clubs. Er ist Verbindungsmann in Jugendfragen zu behördlichen und freien Jugendeinrichtungen sowie zu den Verbänden.
  17. Dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit obliegt die Information der Medien und der interessierten Öffentlichkeit über den Club und seine Aktivitäten.
  18. Dem Festwart obliegt die Durchführung von geselligen Veranstaltungen und der Wirtschaftsbetrieb.
  19. Der Clubvorstand kann zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben Ausschüsse berufen, die jeweils von einem Vorstandsmitglied geleitet werden, sowie Beauftragte zur Durchführung von Einzelaufgaben ernennen. Die Amtszeit der Ausschussmitglieder und Beauftragten erlischt mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandes, der sie bestellt hat. 
  20. Der Clubvorstand beruft zur Unterstützung des Sportwartes einen von diesem geleiteten Sportausschuss, dem mindestens auch der Jugendwart und der Vertreter der Turnierpaare angehören müssen.
  21. Der Vertreter der Turnierpaare wird in einem gesonderten Wahlverfahren ermittelt, das vom Sportwart durchgeführt wird. In diesem Verfahren sind die für den Club startenden Turnierpaare mit gültiger Startmarke unmittelbar nach der Mitgliederversammlung aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen Wahlvorschläge, versehen mit der Zustimmung zur Kandidatur des jeweiligen Vorgeschlagenen, schriftlich einzureichen. Die Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge sowie die zur Wahl stehenden Kandidaten werden durch Aushang bekannt gegeben. Die Wahl wird innerhalb von zwei Wochen nach Aushang der Kandidaten als Briefwahl durchgeführt. Der Sportwart kann Möglichkeiten schaffen, ergänzend auch eine Urnenwahl durchzuführen.

§ 12a

  1. Der Gesamtvorstand gemäß § 12 Ziffer 1 bildet einen "geschäftsführenden Vorstand", dem zumindest die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 12 Ziffer 3 anzugehören haben. Der geschäftsführende Vorstand wird tätig im Rahmen einer Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand festgelegt wird.
  2. Der Vorstand ist befugt, für Aufgaben, die durch die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder erwachsen, weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen. Es können diese Vertreter außerordentlicher Mitglieder, ordentliche Mitglieder, fördernde oder Ehrenmitglieder sein. Diese bilden gemeinsam mit dem gemäß § 12 gewählten Vorstand einen "Erweiterten Vorstand". Die Amtszeit dieser berufenen Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit des Vorstandes, der sie berufen hat. Die Rechte und Pflichten der berufenen Mitglieder legt der Vorstand fest. Sie sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nach § 12, Ziffer 10 bleiben die berufenen Vorstandsmitglieder außer Betracht.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  2. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Clubs zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Der Erste Vorsitzende hat das Recht, jederzeit eine Überprüfung der Clubkasse vornehmen zu lassen. Hieran kann der Erste Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied teilnehmen.
  4. Angehörige und Lebenspartner von Vorstandsmitgliedern dürfen nicht Kassenprüfer sein.
  5. §12 Nr. 9 Satz 2 und 3 der Satzung gelten für die Kassenprüfer entsprechend.

§ 14 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Änderung der Satzung müssen in der gemäß § 9 festgesetzten, vorher den Mitgliedern bekannt zu gebenden Tagesordnung enthalten sein.
  2. Bei Änderung der Abgabenordnung ist der Vorstand ermächtigt, Satzungsanpassungen vorzunehmen. Dies gilt sinngemäß bei Auflagen der für den Club zuständigen Finanzbehörde. Das gleiche gilt bei rein redaktionellen Änderungen, die insbesondere durch Auflagen des zuständigen Amtsgerichts (Vereinsregister) notwendig werden.
  3. Satzungsanpassungen und redaktionelle Änderungen bedürfen der Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder. Sie sind in der nächsten Ausgabe der Vereinszeitung bekannt zu geben.

§ 15 Auflösung des Clubs

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde und in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss nach den Bestimmungen des § 9 unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung anberaumt werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist, wenn besonders darauf hingewiesen wurde, dass es sich hier um eine zweite zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung handelt.
  2. Der Auflösungsbeschluss kann in jedem Fall gefasst werden, wenn in einer schriftlichen Abstimmung mit Namensangabe mindestens zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung des Clubs ausdrücklich zustimmen.
  3. Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(Satzung errichtet am 5. Oktober 1947, mehrfach geändert und neugefasst, jetzt in der Neufassung der Vorstandssitzung vom 28. Oktober 2015, eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg am 14. Januar 2016)

Vorstand

Zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 20. März 2024
Geschrieben von Administrator

Der Vorstand des Club Saltatio Hamburg e.V. setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

Erste Vorsitzende

thumb Kerstin Jühlke Feb 2018

Kerstin Jühlke

Telefon: 040 / 370 889 17
Fax: 040 / 370 889 16
E-Mail: vorsitzende"at"clubsaltatio.de

  • Vertretung des Clubs nach innen und außen
  • Verpflichtung/Einsatz von Trainern und Übungsleitern
  • Trainingseinteilung, -zeiten und Raumplanung
  • Geschäftsstelle

Zweiter Vorsitzender

thumb Arne Ostermann Saltatio2

Dr. Arne Ostermann

E-Mail: 2.vorsitzender"at"clubsaltatio.de

  • Vertretung der Ersten Vorsitzenden
  • Sponsoring
  • Sonderveranstaltungen

Schatzmeisterin
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Gabriele Hansen

Telefon: 040 / 653 12 69
E-Mail: schatzmeisterin"at"clubsaltatio.de

  • Buchführung und Finanzwesen
  • Mitgliederverwaltung und Beitagsinkasso
  • Mahnwesen, Trainerabrechnungen, Verwendungsnachweise
  • Aufnahmeanträge und Kündigungen

Sportwart
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Jens Baethke

Telefon: 040 / 67 25 902
E-Mail: sportwart"at"clubsaltatio.de

  • Planung und Organisation clubeigener Turniere
  • Vertretung des Clubs im HATV-Sportausschuss
  • Auslandsstart- und Schautanzgenehmigungen
  • ESV und Digi-Technik
  • Leitung des Saltatio-Sportausschusses
  • Ansprechpartner für Saltatio-Formationen

Jugendwartin
2022 03 Daniela Webersen 

Daniela Webersen

E-Mail: jugendwartin"at"clubsaltatio.de

  • Planung & Organisation von Jugendveranstaltungen
  • Vertretung des Clubs bei Jugendsitzungen der DTSJ, HTSJ und HSJ
  • Leitung des Saltatio-Jugendausschusses

Referent für Öffentlichkeitsarbeit
Tobias Brügmann 2018

Dr. Tobias Brügmann

E-Mail: pressereferent"at"clubsaltatio.de

  • Berichte und Informationen für Internet, Clubspiegel, Homepage und Printmedien
  • Marketing und Werbung
  • Beauftragter für Equality-Tanzsport
  • Mitglied im HATV-Präsidium

Festwartin
 thumb 2024 Britta von Fintel

Britta von Fintel

Telefon: 040 / 36 93 30 03
E-Mail: festwart"at"clubsaltatio.de

  • Leitung des Festausschusses
  • Organisation clubeigener Aktivitäten
  • Getränke-/Wirtschaftseinkauf und -verwaltung
  • Helferplanung und Preisgestaltung

 
   
Geschäftsstelle:

Club Saltatio Hamburg
Weseler Weg 2
22045 Hamburg

Hier befindet sich keine Trainings- oder Turnierstätte!

 
Beauftragte des Vorstands und Funktionsträger:innen:
  • Daniel Randhawa; Webmaster
  • Daniel Randhawa und Kevin Schilling; Kassenprüfer, gewählt 2024
  • Sybille Hertz und Max Köllmer; Ersatzkassenprüfer, gewählt 2024
  • Gunnar Harms; Beauftragter für Startmeldungen
  • Jill Kremser, Xenia Weik, Andrea Baethke, Melina Bruhn; Berichts- und Social-Media-Team
  • Max Köllmer, Daniel Randhawa; App-Team
   
Festausschuss:  
   
 

 

Willkommen im Club!

Sport verbindet - und wohl kaum ein Sport so wie das Tanzen. Tanzen ist Sport, Kunst, Musik und Gesellschaft. Tanzen ist die pure Lust am Leben.

Was ist das Besondere am Club Saltatio Hamburg?

Im Club Saltatio gibt es ausschließlich Tanzen, das aber in jeder Form und Ausprägung: Als Turniersport im Paar und als Formation, als Hobbysport; es gibt Standard, Latein, Discofox, Salsa, Jazz und Modern Dance, Hip-Hop, kreatives Tanzen und auch ganz anderes. Für jedes Alter! 

 
Tanzen verbindet. Der Club Saltatio Hamburg verbindet Tänzer.

 

Der Club Saltatio Hamburg e.V. ist Mitglied
im Hamburger Tanzsportverband (HATV),
im Deutschen Tanzsportverband (DTV),
im Deutschen Verband für Equality-Tanzsport (DVET),
im Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Hamburg (BRS) sowie
im Hamburger Sportbund (HSB) im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB).

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Zur Aufnahme im Club bitte diese Formulare ausfüllen: Aufnahmeantrag zum Download (pdf)