Satzung des Club Saltatio Hamburg e.V.

Zuletzt aktualisiert: Samstag, 07. November 2020 Geschrieben von Administrator

Präambel

Zugunsten des Leseflusses wird auf eine geschlechtsspezifische Doppelnennung verzichtet.

§ 1 Name und Sitz des Clubs

Der Club führt den Namen "CLUB SALTATIO HAMBURG e. V." und hat seinen Sitz in Hamburg. Der Club ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Gerichtsstand ist Hamburg. Als Clubzeichen wird ein rotes "S" mit einer Krone darüber geführt.

§ 2 Zweck des Clubs

Zweck des Clubs ist die Förderung des Tanzsports im Freizeit-, Breiten- und Leistungsbereich sowie die Erhaltung der körperlichen Fitness.

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) regelmäßiges Training z.B. in Form von Formationstraining, Gruppenunterricht und Tanzkreisen b) durch die Förderung von sportlichen Leistungen c) Ausrichtung von Meisterschaften und Tanzturnieren sowie Breitensportwettbewerben und freizeitsportlichen Tanzveranstaltungen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Clubs können sein:

  1. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
  2. Außerordentliche Mitglieder
    Außerordentliche Mitglieder können Personenvereinigungen oder juristische Personen werden, deren Ziele dem Zweck des Clubs entsprechen. Die Bedingungen der Mitgliedschaft werden von Fall zu Fall vom Clubvorstand festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder
  4. Fördernde Mitglieder
  5. Gastmitglieder
    Personen, die die Voraussetzungen zur Aufnahme als ordentliche oder außerordentliche Mitglieder erfüllen, können befristet als Gastmitglied aufgenommen werden. Die Frist wird von Fall zu Fall vom Clubvorstand festgelegt.
  6. Mitglieder auf Zeit
    Personen, die nur vorübergehend dem Club beitreten wollen, können eine Mitgliedschaft auf Zeit erwerben. Die Zeitmitgliedschaft dauert drei Monate und kann jederzeit auf Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.

2. Die Aufnahme als Mitglied im Club muss schriftlich beantragt werden. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Satzung des Clubs an. Jugendliche unter 18 Jahren haben das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten schriftlich beizubringen.

3. Über die Aufnahme beschließt der Clubvorstand. Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 aller Vorstandsmitglieder. Die Aufnahme ist dem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen. Die Ablehnung einer Aufnahme ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

4. Erfolgt seitens der Clubmitglieder Einspruch gegen die Aufnahme oder Ablehnung eines Antragstellers, so hat der Vorstand die Gründe des  Einspruchs zu prüfen. Wird durch mehr als 10 % der stimmberechtigten Clubmitglieder Einspruch gegen die Aufnahme oder Ablehnung erhoben, so muss eine Mitgliederversammlung über das Aufnahmegesuch endgültig entscheiden. Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern bedarf in diesem Fall der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller stimmberechtigter Mitglieder.

5. Ehrenmitgliedschaften werden von der Mitgliederversammlung verliehen.

6. Fördernde Mitglieder werden durch den Clubvorstand ernannt. Die Bedingungen der fördernden Mitgliedschaft legt der Clubvorstand von Fall zu Fall fest.

7. Jugendliche im Sinne der Bestimmungen der Sportverbände gehören zur Jugendabteilung, deren innere Ordnung in einer gesonderten Jugendordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist und der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bedarf, geregelt wird.

§ 5 Austritt und Ausschluss

1. Der Austritt aus dem Club kann nur mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendervierteljahres durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand vorgenommen werden,

  1. bei Wegfall der zur Aufnahme nötigen Eigenschaften,
  2. wenn das Mitglied durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs diesen schädigt; bei außerordentlichen Mitgliedern gilt dies auch für deren Einzelmitglieder,
  3. wenn sonstige gewichtige Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes vorliegen;
  4. wenn das Mitglied mit mindestens drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt.
    Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zum Gehör gegeben werden. Außerdem steht dem Mitglied das Recht zu, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.

3. Der Vorstand kann auch Verwarnungen oder Sperren aussprechen.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, eventuelle Ansprüche des Clubs sofort zu begleichen.

5. Der Vorstand kann ein zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaft genehmigen.

§ 6 Finanzielles

  1. Die Mitglieder zahlen an den Club eine Aufnahmegebühr und Beiträge nach der jeweils geltenden Beitrags- und Gebührenordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt und ändert mit einfacher Mehrheit diese Beitrags- und Gebührenordnung, die - ohne Bestandteil der Satzung zu sein - für alle Mitglieder verbindlich ist.
  2. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können darüber hinaus Umlagen erhoben werden. Jedes Mitglied ist alsdann zur Zahlung der beschlossenen Umlage verpflichtet.
  3. Beiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Last­schrift­ver­fahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe der Gläubiger-ID DE87ZZZ00000878969 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) zu den im SEPA-Lastschriftmandat festgelegten Terminen ein.
  4. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6a Ehrenamtliche Hilfeleistung

Jedes aktive Mitglied, das am Wettkampftraining teilnimmt, hat die Verpflichtung, dem Verein ehrenamtlich bei der Ausrichtung eigener Tanzsportveranstaltungen Hilfe zu leisten. Art und Umfang der Hilfeleistung und das Verfahren der Einteilung sowie die möglichen Folgen einer Weigerung, eines Versäumens oder einer mangelhaften Hilfeleistung werden vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung schriftlich festgelegt. Diese Regeln sind jedem pflichtigen Mitglied in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Mitteilung in der Vereinszeitung reicht aus.

§ 7 Organe

Die Organe des Clubs sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Alle Funktionen werden ehrenamtlich durchgeführt.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichts
  2. Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Neuwahlen
  5. Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung
  6. Beschlussfassung über die Jugendordnung
  7. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
  8. Beschlussfassung über alle ordnungsgemäß gestellten Anträge

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

4. Auf der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder über 18 Jahre, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder stimmberechtigt. Gastmitglieder und Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht oder die nur für eine befristete Zeit dem Club beigetreten sind (Zeitmitgliedschaft) oder die noch keine 18 Jahre alt sind, sind nicht stimmberechtigt.

5. Jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied und förderndes Mitglied hat eine Stimme. Jedes außerordentliche Mitglied hat für je fünf seiner Einzelmitglieder eine Stimme, jedoch mindestens eine Stimme und höchstens fünf Stimmen. Jedes außerordentliche Mitglied wird jeweils durch ein Einzelmitglied vertreten, das auch das Stimmrecht ausübt. Andere Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wenn nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als ab-gelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer bzw. deren Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung ist in den ersten drei Monaten des Jahres vom Vorstand einzuberufen.
  2. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Eine Veröffentlichung in der Vereinszeitung ist ausreichend.
  3. Anträge seitens der Mitglieder sind bis zum 31. Dezember für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einzureichen. Nach Fristablauf gestellte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge auf der Mitgliederversammlung behandelt werden.
  4. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind unzulässig.

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung durchgeführt.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt und ändert mit einfacher Mehrheit diese Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung, die – ohne Bestandteil der Satzung zu sein - für alle Mitglieder verbindlich ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder mehr als 20 % der stimmberechtigten Mitglieder diese mit Begründung beantragen.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.
  3. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu wie der Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung rechnet.
  2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Erster Vorsitzender
    2. Zweiter Vorsitzender
    3. Schatzmeister
    4. Sportwart
    5. Jugendwart
    6. Referent für Öffentlichkeitsarbeit
    7. Festwart
  3. Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder angehören, die volljährig und voll geschäftsfähig sind.
  4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Club in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, und zwar jeder für sich allein.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand mit Ausnahme des Jugendwartes. Die Vorstandsmitglieder werden aus der Mitgliederversammlung für die einzelnen Vorstandsämter vorgeschlagen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand auch außer der Reihe durch Neuwahl eines anderen Vorstandes abberufen.
  7. Die Zusammenfassung zweier Ämter in einer Person ist zulässig. Das gilt nicht für Vorstandsämter nach Nummer 2 Buchstabe a) bis c).
  8. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes für den Rest der Amtsdauer ein anderes Clubmitglied in den Vorstand berufen oder ein anderes Vorstandsmitglied zusätzlich mit dem Amt des Ausgeschiedenen betrauen. Ist jedoch mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so muss eine Neuwahl vorgenommen werden.
  9. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Club. Kündigt ein Vorstandsmitglied seine Clubmitgliedschaft, ruht ab Zugang der Kündigung beim Club das Vorstandsamt bis zum Ausscheiden des Mitgliedes.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Ressortverteilung im Einzelnen regelt.
  11. Der Erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen und regelt die Protokollführung.
  12. Der Erste Vorsitzende vertritt den Club nach innen und außen und bestimmt die Grundsätze der Clubpolitik.
  13. Der Zweite Vorsitzende vertritt den Ersten Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit und übernimmt dann dessen in dieser Satzung festgelegten Rechte und Pflichten. Ferner unterstützt der Zweite Vorsitzende den Ersten Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden und seines Stellvertreters richtet sich deren Vertretung nach der Reihenfolge in Nummer 2 dieses Paragraphen.
  14. Der Schatzmeister verwaltet unter eigener Verantwortung die Clubkasse und führt die Mitgliederlisten.
  15. Der Sportwart berät den Vorstand in allen Turnier- und Trainingsfragen. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Beschickung der Turniere sowie für die Durchführung eigener Turniere.
  16. Der Jugendwart wird von den Jugendlichen auf einer gesonderten Jugendversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Der Jugendwart betreut und vertritt die Jugendlichen des Clubs. Er ist Verbindungsmann in Jugendfragen zu behördlichen und freien Jugendeinrichtungen sowie zu den Verbänden.
  17. Dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit obliegt die Information der Medien und der interessierten Öffentlichkeit über den Club und seine Aktivitäten.
  18. Dem Festwart obliegt die Durchführung von geselligen Veranstaltungen und der Wirtschaftsbetrieb.
  19. Der Clubvorstand kann zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben Ausschüsse berufen, die jeweils von einem Vorstandsmitglied geleitet werden, sowie Beauftragte zur Durchführung von Einzelaufgaben ernennen. Die Amtszeit der Ausschussmitglieder und Beauftragten erlischt mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandes, der sie bestellt hat. 
  20. Der Clubvorstand beruft zur Unterstützung des Sportwartes einen von diesem geleiteten Sportausschuss, dem mindestens auch der Jugendwart und der Vertreter der Turnierpaare angehören müssen.
  21. Der Vertreter der Turnierpaare wird in einem gesonderten Wahlverfahren ermittelt, das vom Sportwart durchgeführt wird. In diesem Verfahren sind die für den Club startenden Turnierpaare mit gültiger Startmarke unmittelbar nach der Mitgliederversammlung aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen Wahlvorschläge, versehen mit der Zustimmung zur Kandidatur des jeweiligen Vorgeschlagenen, schriftlich einzureichen. Die Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge sowie die zur Wahl stehenden Kandidaten werden durch Aushang bekannt gegeben. Die Wahl wird innerhalb von zwei Wochen nach Aushang der Kandidaten als Briefwahl durchgeführt. Der Sportwart kann Möglichkeiten schaffen, ergänzend auch eine Urnenwahl durchzuführen.

§ 12a

  1. Der Gesamtvorstand gemäß § 12 Ziffer 1 bildet einen "geschäftsführenden Vorstand", dem zumindest die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 12 Ziffer 3 anzugehören haben. Der geschäftsführende Vorstand wird tätig im Rahmen einer Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand festgelegt wird.
  2. Der Vorstand ist befugt, für Aufgaben, die durch die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder erwachsen, weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen. Es können diese Vertreter außerordentlicher Mitglieder, ordentliche Mitglieder, fördernde oder Ehrenmitglieder sein. Diese bilden gemeinsam mit dem gemäß § 12 gewählten Vorstand einen "Erweiterten Vorstand". Die Amtszeit dieser berufenen Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit des Vorstandes, der sie berufen hat. Die Rechte und Pflichten der berufenen Mitglieder legt der Vorstand fest. Sie sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nach § 12, Ziffer 10 bleiben die berufenen Vorstandsmitglieder außer Betracht.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  2. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Clubs zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Der Erste Vorsitzende hat das Recht, jederzeit eine Überprüfung der Clubkasse vornehmen zu lassen. Hieran kann der Erste Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied teilnehmen.
  4. Angehörige und Lebenspartner von Vorstandsmitgliedern dürfen nicht Kassenprüfer sein.
  5. §12 Nr. 9 Satz 2 und 3 der Satzung gelten für die Kassenprüfer entsprechend.

§ 14 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Änderung der Satzung müssen in der gemäß § 9 festgesetzten, vorher den Mitgliedern bekannt zu gebenden Tagesordnung enthalten sein.
  2. Bei Änderung der Abgabenordnung ist der Vorstand ermächtigt, Satzungsanpassungen vorzunehmen. Dies gilt sinngemäß bei Auflagen der für den Club zuständigen Finanzbehörde. Das gleiche gilt bei rein redaktionellen Änderungen, die insbesondere durch Auflagen des zuständigen Amtsgerichts (Vereinsregister) notwendig werden.
  3. Satzungsanpassungen und redaktionelle Änderungen bedürfen der Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder. Sie sind in der nächsten Ausgabe der Vereinszeitung bekannt zu geben.

§ 15 Auflösung des Clubs

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde und in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss nach den Bestimmungen des § 9 unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung anberaumt werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist, wenn besonders darauf hingewiesen wurde, dass es sich hier um eine zweite zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung handelt.
  2. Der Auflösungsbeschluss kann in jedem Fall gefasst werden, wenn in einer schriftlichen Abstimmung mit Namensangabe mindestens zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung des Clubs ausdrücklich zustimmen.
  3. Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(Satzung errichtet am 5. Oktober 1947, mehrfach geändert und neugefasst, jetzt in der Neufassung der Vorstandssitzung vom 28. Oktober 2015, eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg am 14. Januar 2016)