Einladung zur Mitgliederversammlung 2017
Mitgliederversammlung
am Samstag, den 22. April 2017 um 14:00 Uhr
Die Tagesordnung:
1. Begrüßung durch die Erste Vorsitzende
2. Feststellung der Anwesenheit und der stimmberechtigten Mitglieder
3. Ehrungen
4. Allgemeiner Bericht des Vorstandes
...
5. Bericht des Sportwartes
6. Bericht der Schatzmeisterin
7. Bericht der Kassenprüfer
8. Bericht weiterer Vorstandsmitglieder (Jugendwartin, Referent für
Öffentlichkeitsarbeit, Festwart)
9. Aussprache zu den vorstehend genannten Berichten
10. Entlastung des Clubvorstandes für das Jahr 2016
11. Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung §2,3,5 und 6 (Antrag des Vorstandes)
12. Anträge der Mitglieder
13. Clubtraining
14. Veranstaltungen im Jahr 2017
15. Verschiedenes
In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt: Ordentliche Mitglieder ab 18 Jahre gemäß § 4 Abs. 1a der Satzung, außerordentliche Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1b der Satzung, Ehrenmitglieder gemäß § 4 Abs. 1c der Satzung und fördernde Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1d der Satzung. Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht oder die noch keine 18 Jahre alt sind, haben kein Stimmrecht. Sie sind jedoch als Gäste herzlich willkommen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig (§8 Abs. 3 der Satzung).
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Zu Top 11
Die Mitgliederversammlung möge die folgenden Änderungen der § 2,3,5 und 6 der Beitrags- und Gebührenordnung beschließen:
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§ 2 Aufnahmegebühr
Bisherige Fassung | Neue Fassung |
Die Aufnahmegebühr ist sofort bei Aufnahme in den Club fällig. Sie beträgt: 1. für Einzelmitglieder bis zum 21. Lebensjahr sowie Schüler, Auszubildende und Studenten € 8,00 |
Die Aufnahmegebühr ist sofort bei Aufnahme in den Club fällig. Sie beträgt: 1. für Einzelmitglieder bis zum 21. Lebensjahr sowie Schüler, Auszubildende und Studenten € 15,00 |
2. für die übrigen Einzelmitglieder € 13,00 | 2. für die übrigen Einzelmitglieder € 25,00 |
3. für Paare € 20,00 | 3. entfällt |
Begründung:
Jährlich verwaltet der Club in etwa 1/3 der Mitglieder. Diese Mitgliederanzahl kündigen und werden mit Neuzugängen wieder aufgefüllt. Die daraus resultierende Verwaltungsarbeit kostet nicht nur Papier, Porto und Tinte, sondern auch Zeit, die für Tätigkeiten fehlt, die den Club weiter voranbringen sollen.
§ 3 Beiträge
Bisherige Fassung | Neue Fassung |
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1. Die Beiträge werden grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben und sind jeweils am ersten des laufenden Monats fällig. |
2. Die Beiträge betragen monatlich pro Person für
c. Mitglieder ohne Teilnahme am Clubtraining (inaktive Mitglieder) € 10,00 d. Mitglieder ohne Inanspruchnahme der Clubleistungen (passive Mitglieder) € 5,00 e. Außerordentliche Mitglieder, wird durch den Clubvorstand festgesetzt f. Fördernde Mitglieder, wird durch den Clubvorstand festgesetzt g. Gastmitglieder und Zeitmitglieder, wird vom Clubvorstand festgesetzt, jedoch nicht niedriger als die unter § 3 Abs. 2 a und b genannten Sätze. Der Vorstand kann die Aufnahmegebühr erlassen. h. Ruhen der Mitgliedschaft € 5,00 |
2. Die Beiträge betragen monatlich pro Person für
c. Mitglieder ohne Teilnahme am Clubtraining (inaktive Mitglieder) € 12,00 d. Mitglieder ohne Inanspruchnahme der Clubleistungen (passive Mitglieder) € 5,00 e. Außerordentliche Mitglieder, wird durch den Clubvorstand festgesetzt f. Fördernde Mitglieder, wird durch den Clubvorstand festgesetzt g. Gastmitglieder und Zeitmitglieder, wird vom Clubvorstand festgesetzt, jedoch nicht niedriger als die unter § 3 Abs. 2 a und b genannten Sätze. Der Vorstand kann die Aufnahmegebühr erlassen. h. Ruhen der Mitgliedschaft € 5,00 |
Begründung:
Bisher konnte jedes Mitglied die Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) selbst bestimmen. Der monatliche Lastschrifteinzug wird zukünftig den buchhalterischen Ablauf vereinheitlichen und somit den Aufwand reduzieren.
Die letzten Beitragsanpassungen wurden in den Jahren 1990, 1996, 2002 und 2009 verabschiedet. Der mittlere Anpassungszeitraum erstreckte sich bislang auf 6-7 Jahre. Dem Club ist es trotz Sparmaßnahmen nicht möglich, weiterhin positiv zu wirtschaften, ohne die Beiträge nach acht Jahren zur letzten Anpassung zu erhöhen. Die Inflation der letzten Jahre ab 2009 (inklusive 2017) zeigt eine kumulierte Inflation mit Zinseszins von 10,5%. Bei jeder Anschaffung, sei es Verpflegung für die WR, Verkauf bei Turnieren, Raummieten (insbesondere das Volkshaus), Pokale für die Paare, Flyerdruck, Anzeigen schalten und Trainerhonorare, stellen wir dies fest.
Gerade beim Aufbau von Gruppen für Kinder und Jugendliche, die gut ausgebildete Trainer und einen guten Umgang mit Kindern voraussetzen, ist der Unterricht in einer normalen Gruppenstärke nicht finanzierbar. Das Risiko einer zu großen Gruppe, die nicht beaufsichtigt werden kann, möchte der Club nicht verantworten.
Aber auch im Leistungssport sehen wir Herausforderungen, die gemeistert werden müssen. Der Club möchte weiterhin seine Formationen ausbauen und als Alleinstellungsmerkmal nutzen. Ebenso wollen wir weiterhin an der Spitze des Medaillenspiegels stehen und die Adresse für ausgezeichnetes Tanzen weiter ausbauen. Die Trainer müssen dazu finanziert und der dazugehörige Rahmen geschaffen werden. Wie in den Jahren zuvor, soll eine Anpassung um 2 bzw. 3 € je Clubmitglied stattfinden.
§ 5 Wechsel der Mitgliedschaft
Bisherige Fassung | Neue Fassung |
5. Ein Wechsel der Mitgliedschaft von einer Gruppe mit höherem Beitrag in eine Gruppe mit niedrigerem Beitrag ist stets nur nach einer Übergangszeit von drei Monaten möglich. |
5. Ein Wechsel der Mitgliedschaft von einer Gruppe mit höherem Beitrag in eine Gruppe mit niedrigerem Beitrag ist stets nur nach einer Übergangszeit von einem Monat möglich. |
Begründung:
- Die geltende Frist „...von drei Monaten beim Wechsel von einer Gruppe mit höherem Beitrag in eine Gruppe mit niedrigerem Beitrag“ entspricht nicht mehr dem heutigen Lebenswandel. Der Wandel ist schneller und unvorhersehbarer geworden. Der Club muss sich den neuen Verhältnissen anpassen und mit der Zeit gehen.
§ 6 Ausnahmen
Bisherige Fassung | Neue Fassung |
1. Bei Einberufung zum Wehrdienst brauchen keine Fristen abgewartet zu werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Clubvorstand unverzüglich von der bevorstehenden Einberufung in Kenntnis gesetzt wird. Das Mitglied hat dabei dem Clubvorstand mitzuteilen, ob es Ruhen der Mitgliedschaft oder ganz auszutreten wünscht. |
entfällt |
2. Bei Vorliegen ungewöhnlicher Umstände kann der Clubvorstand Ausnahmeregelungen zulassen. Dieses setzt insbesondere voraus, dass sich das Clubmitglied durch sein bisheriges Wirken im Club Anspruch auf clubkameradschaftliche Hilfe erworben hat. |
wird zu 1. |
3. Ein einfaches Fernbleiben von den Clubabenden, noch dazu ohne jede Erklärung, schließt eine Ausnahmeregelung auf jeden Fall aus. |
wird zu 2. |
Begründung:
Es gibt keine verpflichtende Einberufung zum Wehrdienst mehr. Sollten sich Mitglieder freiwillig für eine Laufbahn beim Wehrdienst entscheiden, gleicht dies jedem anderen Grund und das Mitglied muss rechtzeitig an seine Änderung/ Kündigung der Mitgliedschaft denken.